Energieeinsparverordnung (EnEV)
Geltungsbereich für den Einsatz von Sandwichplatten
Die Energieeinsparverordnung beinhaltet sowohl die Forderung nach Mindestdämmeigenschaften von Bauteilen als auch eine Begrenzung des bezogenen Heizenergiebedarfs des Gebäudes.
Die Energieeinsparverordnung gilt für:
Betroffene Gebäude, soweit sie unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden:
1. sind Wohngebäude einschließlich Wohn-, Alten- und Pflegeheimen sowie ähnlichen Einrichtungen,
2. sind Wohngebäude, die nicht unter Nummer 1 fallen,
3. sind kleine Gebäude mit nicht mehr als 50 Quadratmetern Nutzfläche,
4. sind Baudenkmäler nach Landesrecht geschützte Gebäude oder Gebäudemehrheiten,
5. sind beheizte Räume, die auf Grund bestimmungsgemäßer Nutzung direkt oder durch Raumverbund beheizt werden,
6. sind gekühlte Räume, die auf Grund bestimmungsgemäßer Nutzung direkt oder durch Raumverbund gekühlt werden,
Ausnahmen:
1. Betriebsgebäude, die überwiegend zur Aufzucht oder zur Haltung von Tieren genutzt werden,
2. Betriebsgebäude, soweit sie nach ihrem Verwendungszweck großflächig und lang anhaltend offen gehalten werden müssen,
3. Gebäude, die dazu bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden, und provisorische Gebäude mit einer geplanten Nutzungsdauer von bis zu zwei Jahren,
4. Wohngebäude, die a) für eine Nutzungsdauer von weniger als vier Monaten jährlich bestimmt sind oder b) für eine begrenzte jährliche Nutzungsdauer bestimmt sind, wenn der zu erwartende Energieverbrauch der Wohngebäude weniger als 25 Prozent des zu erwartenden Energieverbrauchs bei ganzjähriger Nutzung beträgt, und
5. sonstige handwerkliche, landwirtschaftliche, gewerbliche und industrielle Betriebsgebäude, die nach ihrer Zweckbestimmung auf eine Innentemperatur von weniger als 12 Grad Celsius oder jährlich weniger als vier Monate beheizt sowie jährlich weniger als zwei Monate gekühlt werden.
Auswahl des richtigen Dämmkerns nach EnEV:
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Abbildung 1: Auswahl des richtigen Dämmkerns nach EnEV |
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